Die Satzung

Informationen über den Verein Dogs & Fun

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ulrike
Vorstand Dogs & Fun e.V.
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Die Satzung

Beitrag von ulrike »

Satzung des Vereins "Dogs and Fun e.V."


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Dogs and Fun mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes der Stadt Bonn.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der artgerechten Hundeerziehung, sowie artgerechter Arbeit und Beschäftigung mit dem Hund und die Verbesserung des allgemeinen Zusammenlebens mit dem Hund, besonders auch in der Gesellschaft.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Unterhaltung und Betrieb eines Internetportals und Forums im World Wide Web zur Information und Kommunikation mit den Mitgliedern.
2. Organisation eigener Veranstaltungen, wie Themenabende, Seminare, Workshops, Hundewanderungen, Treffen.


§ 3 Aufbau, Selbstlosigkeit, Mittel des Vereins, Vergütungen


(1) Der Verein umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Der Vorstand ernennt bei Bedarf regionale Ansprechpartner für Anfragen von Vereinsmitgliedern und Interessenten.
Treffen lokaler oder regionaler Gruppen von Dogs and Fun-Mitgliedern, die den satzungsgemäßen Zielen von Dogs and Fun entsprechen, werden gefördert und unterstützt. Veranstaltungen, die durch einzelne Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern vorbereitet und durchgeführt werden, gelten als Dogs and Fun -Veranstaltungen, wenn sie vom Vorstand genehmigt worden sind. Überschüsse solcher Veranstaltungen fließen dem Verein Dogs and Fun zu.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht ein erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die in § 2 genannten Ziele unterstützt. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber kann die Mitgliederversammlung anrufen, deren mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss den Vorstand bindet. Die Mitgliederversammlung fasst ihren Beschluss bei ihrem nächsten stattfindenden Zusammentreffen.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Ein Antrags- und Stimmrecht steht Mitgliedern ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit sowie dem vereinseigenen Forum - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Versendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie ist grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich per Email oder Veröffentlichung im Forum und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
c. Wahl des Vorstandes
d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
e. Beschlüsse der Satzungsänderung und Vereinsauflösung
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Zahl der anwesenden Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.
(5) Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.


§ 8 Vorstand


(1) Der gesetzliche Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstands gemeinsam vertreten.
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung bis zu sechs Beisitzer als Mitglieder des engeren Vorstands wählen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind. Die Vorstandsitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit vom Stellvertreter.
Die Vorstandsmitglieder fassen in Vorstandssitzungen ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen zu bilden, die ein Vorschlags- aber kein Stimmrecht genießen.
(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen können erstattet werden.


§ 9 Auflösung des Vereins


(1) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft in der Region zwecks Verwendung gemäß § 2 der Satzung.
(2) Für die Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts einzuholen.


§ 10 Gerichtsstand/ Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bonn.


§ 11 Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins "Dogs & Fun" am 13. August 2005 in Bergisch Gladbach beschlossen worden.
Uli mit Hannah, Jamiro und Dobby

"Realität ist das, was nicht verschwindet, wenn man aufhört, daran zu glauben." Philip K. Dick
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