
LSG Sachsen-Anhalt: Unfallversicherungsschutz nach missglücktem Abschied vom Hund
zu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.05.2013 - L 6 U 12/12.
Wird ein Arbeitnehmer beim morgendlichen Abschied auf dem Weg zur Arbeit von seinem eigenen Hund umgerissen, kann er eine dabei erlittene Knieverletzung als Arbeitsunfall geltend machen. Ein solcher Abschied stellt auch dann eine nur unerhebliche Unterbrechung des Arbeitswegs dar, wenn der Unfallversicherte den Hund erst herbeiruft. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 16.05.2013 entschieden (Az.:L 6 U 12/12).
LSG: Abschied nur unerhebliche Unterbrechung des Arbeitswegs
Ein Versicherungsvertreter verließ morgens sein Haus, um mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Er pfiff nach seinem Hund, der angerannt kam und ihn versehentlich umstieß. Die Folge war eine Knieverletzung. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil das Verabschieden vom Hund nicht zu dem versicherten Arbeitsweg gehöre. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung der Richter hat sich der Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet. Die Verabschiedung vom Hund sei nur eine unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs gewesen.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 25. Juni 2013.